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März 2025 | Az. 49 C 535/23
Die Betriebskostenabrechnung muss sich an den Grundlagen der Betriebskostenverordnung orientieren. Dort ist festgelegt, dass die Vermischung verschiedener Kostenarten unzulässig ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen), damit der Mieter nachvollziehen kann, ob nur die im Mietvertrag vereinbarten Kosten abgerechnet wurden.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Betriebskosten "Hausmeister" und "Gartenpflege" zu einem Posten zusammengefasst. Dies ist nach einem Urteil des Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 535/23) nicht zulässig.
Die Kosten für den beim Vermieter angestellten Hausmeister sind unter "Kosten für den Hauswart" zu nennen, während Kosten für Drittanbieterdienste (Gartenpflege, Straßen- und Gebäudereinigung) nach anderen Maßstäben entstehen und daher getrennt auszuweisen sind. Ebenfalls zu beachten ist, dass die Betriebskostenverordnung Hausmeistertätigkeiten einer Dienstleistungsfirma nicht kennt.
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