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August 2010 | Az. V ZR 235/04
Normalerweise gilt: Mietern oder Wohnungseigentümern darf Strom, Wasser und Gas nicht ohne weiteres abgestellt werden, wenn sie die Nebenkosten nicht zahlen. In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 235/04) entschieden, dass diese Regelung jedoch ihre Grenzen hat.
Im vorliegenden Fall war ein Wohneigentümer mehr als 6 Monate lang mit den Zahlungen für Energie und Wasser in Verzug. Die Wohneigentümergemeinschaft beschloss daraufhin, das Abstellen der entsprechenden Leitungen zu beauftragen. Gegen dieses Vorgehen zog der Eigentümer vor Gericht - der BGH entschied jedoch zu Gunsten der Wohneigentümergemeinschaft. Dies sei darin begründet, das deren Beschluss rechtskräftig sei, und es handle sich auch um einen "hohen Zahlungsrückstand" des Eigentümers.