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August 2010 | Az. V ZR 221/09
Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 221/09) schaffte Klarheit in der strittigen Frage, wann die Änderung von Umlageschlüsseln durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als wirksam erachtet werden muss. Gemäß BGH reicht für die Änderung eine einfache Mehrheit der WEG aus, selbst wenn die Teilungserklärung ein höheres Quorum vorsieht. Rückwirkende Änderungen von Schlüsseln sind nicht statthaft, es sei denn, der bisherige Schlüssel kann so nicht angewendet werden oder führt zu unbilligen Ergebnissen.
Gleiches gilt auch für Abrechnungsmaßstäbe bei der Heizkostenabrechnung. Per einfacher Mehrheit kann die WEG eine Änderung beschließen (z.B. 70% nach Verbrauch, 30% nach Wohnfläche).
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