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September 2018 | Az. VIII ZR 38/17
Ein Mieter wollte jenen Anteil der Wohngebäudeversicherung, der den Mietausfallschaden mitversicherte, nicht als Umlage der Betriebskosten akzeptieren und klagte. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil Az. VIII ZR 38/17 zugunsten des Vermieters - die Umlage ist zu akzeptieren, da Mietausfall als "Sachschaden des Gebäudes" zähle, den die Versicherung behebe und somit der Wiederbeschaffung und Wiederherstellung diene. Dies entspricht dem Umlagegedanken der Wohngebäudeversicherung gemäß BGB und BetrKV.
Letztlich habe der Mieter selbst einen erwartbaren Vorteil aus der Versicherung, da er in Fällen leichter Fahrlässigkeit trotz Schadensverursachung nicht regresspflichtig gegenüber dem Vermieter sei (u.a. auch nicht bei Mietausfällen), die Versicherung hier eben einspringe und sie diese Kosten vom Mieter nicht zurückfordern darf. Bei rechtswidrig schuldhafter Pflichtverletzung des Mietverhältnisses, das bei eigentlich voller Regresspflicht des Mieters auch Mietausfall beinhalten kann, übernimmt die Versicherung zudem ebenfalls jene Kosten, die sonst der Mieter zu leisten hätte, und auch hier würde weder vom Vermieter noch von der Versicherung Schadenersatz gefordert.
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