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Mai 2010 | Az. VIII ZR 185/09

Widerspruchsfristen bei Betriebskosten

12-Monatsfrist beginnt stets von neuem

Ein Mieter erhob jährlich neu Einspruch gegen die Betriebskostenabrechnung seines Vermieters, in der dieser Grundsteuer umlegen wollte, was aber mit den Mietern nicht abgesprochen war.

In einem Jahr vergaß der Mieter jedoch, innerhalb der 12-Monatsfrist Einspruch zu erheben und muss gemäß Urteil des BGH (Az: VIII ZR 185/09) für diesen Abrechnungszeitraum die Umlage zahlen. Das mehrfache Erheben eines Einspruchs in den Jahren zuvor ist unerheblich und findet keine automatische Anwendung auf folgende Abrechnungen.

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