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Juli 2006 | Az. VIII ZR 159/05
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 159/05) trägt der Vermieter die Betriebskostenanteile des Leerstandes, wenn nach dem Verteilungsschlüssel "Wohnfläche" abgerechnet wird. Eine Änderung des Abrechnungsschlüssels kann er weder verlangen noch vornehmen.
Die Regelungen gelten sowohl für verbrauchsabhängige wie verbrauchsunabhängige Kosten, es sei denn, die tatsächlichen Verbräuche der einzelnen Mieter werden erfasst.
Der BGH tätigte keine Aussagen, ob es zu Ausnahmeregelungen kommen kann (z.B. bei hohen Leerstandszahlen). Ebenfalls offen blieb die Frage, wie mit Heiz- und Warmwasserkosten zu verfahren ist. Nach Rechtsauffassung von Experten ist hier aber eher der Vermieter in der Pflicht, bei Leerständen die Kosten so zu übernehmen, als habe eine Person während des fraglichen Zeitraums in der Wohnung gelebt.
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