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Juli 2022 | Az. VZR 115/20
Im vorliegenden Fall führte das Anbringen einer Dämmschicht an einer Berliner Immobilie dazu, dass diese bis auf das Nachbargrundstück ragte, wogegen der Nachbareigentümer klagte. Im Berliner Nachbargesetz wiederum ist geregelt, dass Nachbarn solche Dämmmaßnahmen hinnehmen müssen und bestenfalls einen finanziellen Ausgleich geltend machen können; hier wird dem Klimaschutz Vorrang vor allen anderen Interessen gegeben. Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen.
Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (Urteil des BGH, VZR 115/20). Dieser urteilte, dass diese Berliner Regelung (die in anderen Bundesländern "weicher" und fallbezogener ausfällt) rechtens ist. Zwar seien Zweifel angebracht, ob diese Regelung mit dem Schutz des Eigentums vereinbar sei (was durch das Bundesverfassungsgericht geklärt werden müsste, wohin dieser Fall aber nicht weitergereicht wurde), aber andererseits habe der Klimaschutz quasi Verfassungsrang. Es sei im Interesse des Gemeinwohls, dass zu diesem Zweck Maßnahmen nicht ständig über Jahre hinweg verzögert oder verhindert werden und die Regelung in dieser Form daher sehr strikt auf die Priorisierung des Klimaschutz abziele.
Das Gericht argumentierte, dass es bei Dämmvorschriften um mehr geht als um die Individualinteressen zweier Grundstückseigentümer. Es gewichtete zudem das wirtschaftliche Interesse des Grundstückseigentümers an der Einsparung von Energie deutlich höher und begründete dies mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer raschen Dämmung von Bestandsgebäuden.
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