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August 2016 | Az. VIII ZR 137/15
In der Vergangenheit wurden Mietverträge oft so interpretiert, dass Betriebskosten nur dann umgelegt werden konnten, wenn diese punktgenau im Mietvertrag selbst definiert waren.
Der BGH (Az. VIII ZR 137/15) urteilte im vorliegenden Fall, dass die Formulierung "der Mieter hat die Betriebskosten zu tragen" an sich durchaus genügen kann. Die Umlage der in § 556 Abs 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten gelten damit als vereinbart.
Dies ist auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahmen auf § 556 BGB oder die Betriebskostenverordnung möglich.
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