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August 2016 | Az. VIII ZR 137/15

Was genau sind Betriebskosten?

Mietvertrag ohne genaue Aufstellung

In der Vergangenheit wurden Mietverträge oft so interpretiert, dass Betriebskosten nur dann umgelegt werden konnten, wenn diese punktgenau im Mietvertrag selbst definiert waren.

Der BGH (Az. VIII ZR 137/15) urteilte im vorliegenden Fall, dass die Formulierung "der Mieter hat die Betriebskosten zu tragen" an sich durchaus genügen kann. Die Umlage der in § 556 Abs 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten gelten damit als vereinbart.

Dies ist auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahmen auf § 556 BGB oder die Betriebskostenverordnung möglich.

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