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August 2019 | Az. 7 C 82/17
Das Amtsgericht Berlin-Mitte sieht die Möglichkeit einer Mietminderung (im vorliegenden Fall um fünf Prozent), da das Leitungswasser nach 30 Sekunden nur eine Temperatur von 32,5 °C erreichte (Az. 7 C 82/17). Gemäß Urteil muss die DIN-Norm erfüllt werden, wonach spätestens nach 30 Sekunden eine Temperatur von 55 °C erreicht sein muss; ist dies nicht der Fall, liegt ein Mietmangel vor.
Hier eine frühere Version des Artikels, der sich auf ein älteres Urteil bezieht:
Das Landgericht Berlin sieht die Möglichkeit einer Mietminderung (im vorliegenden Fall um fünf Prozent), wenn sich das Leitungswasser in einer Mietwohnung erst nach mehreren Minuten auf Körpertemperatur erhitzt (LG Berlin, 64 S 108/01). Die Mietminderung wird gerechtfertigt, da die Wasserrechnung in die Höhe getrieben wird. Gemäß Urteil muss spätestens nach 15 Sekunden eine Temperatur von 40 Grad erreicht sein.
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