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August 2016 | Az. VIII ZR 152/15
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter in den Mietvertrag folgende Klausel aufgenommen.
"Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen."
Gemäß Urteil des BGH (Az. VIII ZR 152/15) stellt dies keine Ausschlussklausel dar; der Vermieter ist nicht daran gehindert, auch mit Ablauf dieser Frist Heizkostenforderungen geltend zu machen.
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