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Januar 2015 | Az. 55 S 150/12 und VIII ZR 201/13
In den vergangenen Monaten kam es zu durchaus widersprüchlichen Rechtsprechungen bezüglich der Frage, wie verständlich und nachvollziehbar eine Abrechnung für den Mieter sein muss.
Grundsätzlich gilt: der Mieter muss auch ohne juristische Schulung in der Lage sein, die Kosten der Abrechnung klar zu erkennen. Ansonsten ist die Abrechnung unwirksam.
Aber was bedeutet dies für die Abrechnung?
Zunächst entschied das Landgericht Berlin (Az. 55 S150/12), dass eine Abrechnung nicht ordnungsgemäß ist, wenn sie nur mit Hilfe von fachlicher Unterstützung nachvollziehbar ist. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine zusätzliche DIN A4-Seite mit erklärenden Rechenwegen hinzuzogen werden muss, sei dies nicht in Ordnung.
Demgegenüber entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 201/13) etwas später, dass diese zwar auch für juristisch nicht geschulte Personen nachvollziehbar sein müsse. Dies erfordere jedoch nicht, dass der Vermieter jeden einzelnen Rechenschritt aufführe.
Was bedeutet dies für die Abrechnungspraxis?
Daher empfiehlt es sich, die Abrechnung insgesamt nicht zu kompliziert anzulegen - je einfacher die Abrechnung aus sich heraus nachvollziehbar ist, desto weniger sind Auseinandersetzungen um die Abrechnung zu befürchten.
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