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November 2011 | Az. VIII ZR 96/11 & Az. VIII ZR 97/11
Der Bundesgerichtshof entschied (Az. VIII ZR 97/11), dass der Vermieter das Recht hat, in Abänderung des ursprünglichen Mietvertrags die Mietstruktur ohne Zustimmung des Mieters zu ändern.
Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter von der ursprünglichen Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete mit verbrauchsabhängiger Abrechnung der Kaltwasserkosten umstellen - dies ist nach Ansicht der Richter des BGH legitim.
Mietstrukturänderung auch bei Altmietverträgen möglich
In einem weiteren Verfahren urteilte der BGH (AZ. VIII ZR 96/11), dass solche Mietstrukturänderungen auch bei Verträgen möglich sind, die VOR dem 01.07.2001 (und damit dem Tag des Inkrafttretens des zugrundeliegenden §565a BGB) geschlossen wurden. Die Umstellung eines Vertrags aus dem Jahr 1979 von pauschaler auf verbrauchsabhängige Kaltmiete sei rechtens, da es keine Übergangsregelung gibt, die dies verhindere.
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