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September 2011 | Az. 3 VIII ZR 316/10
In manchen Fällen, z.B. bei der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung, kann es nötig sein, den Abrechnungszeitraum von den üblichen 12 Monaten auf z.B. 19 Monate auszudehnen.
In einem Rechtsstreit urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII 316/10), das dies grundsätzlich möglich ist, unter der Voraussetzung, dass die Verlängerung des Abrechnungszeitraums einvernehmlich zwischen den beiden Parteien beschlossen wurde.
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