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Januar 2020 | Az. 1 S 15412/18
Im vorliegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft beschlossen, Verdunstungsröhrchen zur Verbrauchserfassung anzubringen. Ein einzelner Eigentümer wollte aus dieser Entscheidung ausscheren; die Messmethode sei aufgrund diverser Umstände "ungeeignet", und er beabsichtigte, eine eigene andere Erfassungsmethode für seine Wohneinheit zu installieren.
Das Amtsgericht München urteilte ebenso wie das Berufungsgericht (Az. 1 S 15412/18), dass die Eigentümergemeinschaft Anspruch auf Anbringung der Verdunstungsröhrchen hat. Eine isolierte eigene Erfassungsmethode ergebe keine Vergleichbarkeit, und zudem sei die gewählte Messmethode noch von keinem Gericht als "ungeeignet" eingestuft worden. Die Verbrauchserfassung an sich sei ohnehin Aufgabe der WEG; eine Übertragung auf einzelne Eigentümer sei gar nicht möglich. Aus diesen Zusammenhängen ergebe sich selbstverständlich auch das Recht zum Betreten der Wohnung; der Sondereigentümer ist im Sinne der HeizKV hier als "Nutzer" anzusehen.
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