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März 2021 | Az. VIII ZR 118/19
Der Bundesgerichtshof entschied ein Verfahren (Az. VIII ZR 118/19) zugunsten eines Mieters. Dieser hatte verlangt, dass der Vermieter ihm nicht nur Einsicht in die üblichen Abrechnungsbelege gewährt, sondern auch die Zahlungsbelege offenlegt.
Der BGH urteilte, dass die erfolgten Zahlungsausgleiche ebenfalls auf Verlangen eingesehen werden können müssen, sonst droht dem Vermieter die Verweigerung des Zahlungsausgleichs. Der Anspruch auf Einsicht muss nicht über ein "besonderes berechtigtes Interesse" gerechtfertigt werden, er bestehe grundsätzlich.
Die Einsicht in Zahlungs- und Abrechnungsbelege findet im Regelfall erst Monate nach der Ausstellung der zugehörigen Rechnungsbelege statt; der Mieter müsse die Chance haben zu prüfen, ob diese überhaupt bezahlt wurden bzw. zu klären, warum trotz Nicht- oder Teilbezahlung die Forderungen überhaupt in die Abrechnung umgelegt wurden. Dies gilt umso mehr bei Abrechnungen nach dem Abflussprinzip; dies sei praktisch die einzige Möglichkeit für den Mieter nachzuprüfen, wann der Abflusszeitpunkt tatsächlich stattgefunden hat.
Stichwort: Abflussprinzip
Beim Abflussprinzip legt der Vermieter die vollen Beträge der im Abrechnungszeitraum (AZR) bezahlten Rechnungen zugrunde. Selbst wenn der Leistungszeitraum ggf. über das Ende des AZR hinausreicht (z.B. bei Versicherungen, die nicht passend zum AZR anfallen) würde dennoch der gesamte Rechnungsbetrag in einem AZR fällig.
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