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Januar 2021 | Az. 65 S 196/18
Zum besseren Verständnis hier zunächst zwei Verfahren, mit denen der Vermieter die Betriebskosten auf die Mieter umlegen kann:
Abflussprinzip
Beim Abflussprinzip legt der Vermieter die vollen Beträge der im Abrechnungszeitraum (AZR) bezahlten Rechnungen zugrunde. Selbst wenn der Leistungszeitraum ggf. über das Ende des AZR hinausreicht (z.B. bei Versicherungen, die nicht passend zum AZR anfallen) würde dennoch der gesamte Rechnungsbetrag in einem AZR fällig.
Leistungsprinzip / Zeitabgrenzungsprinzip
Hier werden Rechnungen, sofern sie über den AZR hinausreichen, passend auf den AZR abgegrenzt / umgerechnet, so dass nur jener Teil zur Abrechnung kommt, der im AZR auch erbracht worden ist.
Worum ging es im vorliegenden Fall?
Grundsätzlich gilt, dass aus der Abrechnung die Einnahmen und Ausgaben der Betriebskosten klar ersichtlich sind und der Mieter in der Lage ist, aus der vorgelegten Abrechnung die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen klar nachvollziehen und selbst nachrechnen zu können. Im vorliegenden Fall brachte die Vermieterin BEIDE o.g. Verfahren zum Einsatz, was laut Landgericht Berlin (Az. 65 S 196/18) zulässig ist, insbesondere wenn es abhängig vom umzulegenden Posten einen sachlichen Grund hierfür gibt.
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