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Dezember 2010 | Az. VIII ZR 112/10
Da der Einsatz von ungeeichten Geräten aus ordnungsrechtlicher Sicht ein Verstoß darstellt, der mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann, legte ein Mieter gegen die ihm vorgelegte Betriebskostenabrechnung Klage ein. Der Bundesgerichtshof hatte nun - unabhängig von der ordnungsrechtlichen Grundlage - zivilrechtlich zu entscheiden, ob die Abrechnung an sich dennoch vom Vermieter so durchsetzbar ist, trotz des Einsatzes von Wasserzählern, deren Neueichung 2 Jahre überfällig war.
In seinem Urteil (Az. VIII ZR 112/10) entschied der BGH, dass ungeachtet des Nutzungsverbots ungeeichter Geräte die Abrechnung rechtens ist, wenn der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Bei einem geeichten Gerät ist dies zunächst unstrittig - die Beweislast für fehlerhafte Messungen liegt in diesem Fall beim Mieter.
Bei ungeeichten Geräten hat der Vermieter den Beweis zu erbringen, dass die Messung ordnungsgemäß erfolgt. Im vorliegenden Fall präsentierte der Vermieter die Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle, die die Einhaltung der Messtoleranzgrenzen bescheinigte. Damit erfüllte der Vermieter lt. Gericht seine Beweispflicht.
Es gilt zu beachten, dass die Kosten des Zivilprozesses von der Partei zu tragen sind, die die Beweislast trägt, in diesem Fall der Vermieter. Aus Vermietersicht empfiehlt sich also dringend der Einsatz von geeichten Geräten, um zivilrechtliche Verfahrenskosten sowie Ordnungsgelder zu vermeiden.
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