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November 2012 | Az. VIII ZR 253/11

Umsatzsteuer bei Lieferung von Wasser

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch für zugehörige Arbeiten

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil (Az. VIII ZR 253/11) einer Entscheidung des EuGH angeschlossen.

In Deutschland gilt für die Lieferung von Wasser der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Das Urteil besagt nun, dass für alle Installations- und Instandsetzungsarbeiten, die diese Wasserlieferung erst ermöglichen, ebenfalls der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu gelten hat.

Der EuGH entschied, dass es einer gesetzlichen Regelung bedarf, wenn unterschiedliche Leistungsträger die Wasserlieferung und die Installationsarbeiten hierfür vornehmen und dann unterschiedliche Mehrwertsteuersätze anwenden. Da es eine solche Regelung in Deutschland nicht gibt, gilt der Umsatzsteuersatz der Hauptleistung (in diesem Fall die Wasserlieferung).

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