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August 2013 | Az. VIII ZR 252/12
Der Vermieter erhielt eine für seine Eigentumswohnung bereits gesondert berechnete Rechnung zur Grundsteuer. Es war nun zu klären, ob er diese direkt ohne weitere Umlage als Position in die Abrechnung an den Mieter aufnehmen darf. Denn der Mietvertrag sah vor, sämtliche Betriebskosten (also auch die Grundsteuer) nach Wohnflächenanteil an der Gesamtwohnfläche umzulegen. Dieser Schlüssel begünstigte stets den Mieter.
Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR Az. VIII ZR 252/12) ändert mit seinem Urteil sogar seine eigene bisherige Rechtssprechung ab. Sah er 2004 noch die mietvertraglichen Regelungen als bindend (und damit die Umlage als rechtens), so distanziert sich das Gericht nun von dieser Praxis. Für Positionen, bei denen es nichts umzulegen gäbe, sei der vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Umlageschlüssel hinfällig. Der Vermieter könne solche Positionen direkt in seine Abrechnung mit aufnehmen.
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