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Juli 2012 | Az. XII ZR 88/10
Der vorliegende Fall mag in seiner konkreten Form nicht typisch sein, dennoch musste der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 88/10) hierüber urteilen, und es lassen sich auch hier Grundsätze für eine korrekte Betriebskostenabrechnung ableiten.
Der Mietvertrag regelte die Höhe der Grundmiete und des Betriebskostenvorschusses. Im folgenden Absatz des Mietvertrags hätte der Vermieter exakt eintragen können, welche bis dato nicht genannten Nebenkosten anteilig zur Wohnfläche umgelegt werden können - hier enthielt der Mietvertrag jedoch keine Einträge.
Die Mieterin lehnte die Zahlung der nachgeforderten Betriebskosten mit der Begründung ab, dass der Mietvertrag dies nicht vorsehe und hierfür keine Rechtsgrundlage biete - der Bundesgerichtshof gab ihr recht. Betriebskosten könnten zwar auf den Mieter abgewälzt werden, dann sei jedoch auch ein entsprechender Hinweis auf Anlage 3 zu §27 Abs. 1 II. Betriebskostenverordnung nötig, sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der obigen Anlage 3 handelt. Der Mietvertrag habe im vorliegenden Fall keinen solchen Passus enthalten, daher habe in diesem Einzelfall der Vermieter die Betriebskosten vollständig selbst zu übernehmen.
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