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Juli 2012 | Az. VIII ZR 2217/08
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz einen "Dauerbrenner" im Rechtsstreit von Vermietern und Mietern: Handelt es sich bei der Reinigung des Brennstofftanks (in diesem Fall eines Öltanks) um eine nicht umlagefähige "Instandhaltung" oder um umlagefähige "Betriebskosten" im Sinne laufender Kosten?
In seinem Urteil (Az. VIII ZR 2217/08) ordnete der BGH die Kosten nun den Betriebskosten (gemäß $ 2 Nr. 4a) und damit den laufenden Kosten zu, die umlagefähig sind. Entscheidend sei, dass die Reinigung zur Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend sei, auch wenn diese nicht jährlich nötig sei. Sie habe dennoch eine Regelmäßigkeit und könne in dem Jahr, in dem sie entstehe, auch auf die Heizkostenabrechnung umgelegt werden.
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