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November 2010 | Az. VIII ZR 183/09
Ist es zulässig, die Grundkosten der Wasserversorgung verbrauchsabhängig umzulegen, oder hat dies per Fixkosten zu erfolgen? Diese Frage, die in den gerichtlichen Unterinstanzen heftig diskutiert wurde, erfuhr nun eine endgültige Regelung durch den Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 183/09).
Der BGH verhandelte eine Klage eines Mietervereins gegen einen Vermieter, der eine Regelung zur verbrauchsabhängigen Umlage der Grundkosten in seinem Mietvertrag stehen hatte.
Der BGH entschied, dass eine verbrauchsabhängige Umlage der Grundkosten grundsätzlich rechtens ist. Allerdings erfahre dies seine Grenze dort, wo aufgrund eines hohen Mietleerstands die übrigen Mieter eine unzumutbare Mehrbelastung hinnehmen müssten. Dann sei der Vermieter gefordert, eine andere Lösung zu finden.
Das Gericht regelt explizit NICHT, was als "unzumutbar" anzusehen sei - dies sei durch die jeweilige Instanz fallgerecht zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall wurde der Vermieter, der von einem Mieterverein per Unterlassungsklage wegen einer Klausel zur verbrauchsabhänigen Umlage der Grundkosten verklagt worden war, übrigens vom BGH verurteilt, da er es versäumt hatte, eine entsprechende Regelung für erhöhte Leerstände mit in den Mietvertrag aufzunehmen.
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