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Januar 2021 | Az. 63 S 470/10
In einem Urteil wieß das Landgericht Berlin (Az. 63 S 470/10) darauf hin, dass ein Vermieter nicht ständig den Zustand der Wasserleitungen in der Immobilie überprüfen muss. Liegt jedoch ein konkreter Anhaltspunkt auf einen Schaden vor, muss er aktiv werden. Damit ist der Verpflichtung auf Instandhaltung und Instandsetzung des vermieteten Objekts Genüge getan.
Für die Kosten der Reparatur kommt gerade bei undichten Rohren im Allgemeinen der Vermieter auf, es sei denn, der Mangel geht darauf zurück, dass der Mieter sich nicht vertragsgemäß verhalten hat.
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