
Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:
| Mannheim Gaußstraße Tel. 0621 - 438950 Fax 0621 - 4389549 mannheim@extern.de |
Mannheim (Verkauf) Tel. 0621 - 4006820 Fax 0621 - 40068228 mannheim2@extern.de |
Darmstadt Tel. 06151 - 177450 Fax 06151 - 1774579 darmstadt@extern.de |
Wetzlar Tel. 06441 - 94350 Fax 06441 - 943520 wetzlar@extern.de |
Januar 2015 | Az. 99 C 2552/13
Im vorliegenden Fall wollten sich Mieter, jeweils starke Raucher, gegen den Einbau von Rauchmeldern in ihrer Wohnung wehren. Sie führten zwei Argumente ins Feld: zum einen könne es durch ihr starkes Rauchen zu Fehlalarmen kommen, und zum anderen hätten sie selbst in einigen Zimmern bereits Rauchwarnmelder installiert.
Das Amtsgericht Halle (Az. 99 C 2552/13) entschied jedoch zu Gunsten des Vermieters - die Mieter hätten den Einbau zu dulden. Dies stelle eine Modernisierung der Wohnung dar, und Fehlalarme seien - auch bei starkem Rauchen - kein Härtegrund, zumal der Beweis fehle, dass es zu Fehlalarmen überhaupt komme. Durch den Einbau erhöhe sich zudem die Sicherheit für die Mieter; nicht zuletzt ist dies auch ein Grund für die entsprechenden Einbaupflichten für Rauchmelder in vielen Bundesländern.