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April 2016 | Az. VIII ZR 57/07

Stärkung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung

BGH argumentiert im Sinne der Heizkostenverordnung

Prinzipiell sieht die Heizkostenverordnung eine Verbrauchserfassung mit Wärmezählern und nicht nach der Differenzmethode vor; die Differenzmethode stellt letztlich einen Verstoß gegen die HeizkostenV dar, der mit einer 15%-Kürzung des ausgewiesenen Gesamtbetrags auszugleichen ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin unstrittig aufgrund fehlender Wärmezähler nur nach der Differenzmethode ermitteln können und den Verbrauchskostenanteil am Ende um 15% gekürzt. Die Mieterin jedoch wollte als Grundlage der Umrechnung nicht den Verbrauch, sondern die Wohnfläche genommen wissen.

Der BGH (Az. VIII ZR 57/07) stärkte hier dem Vorgehen der Vermietern den Rücken. Der Sinn der Heizkostenverordnung sei es stets gewesen, die Nutzer zu motivieren, anhand der an die Verbräuche gekoppelten Zahlung dafür zu sensibilisieren, wie seine Verbräuche und seine Kosten zusammenhängen. So handle es sich bei dem o.g. Berechnungsweg zwar um eine nicht HeizkostenV-konforme Lösung, die eben mit 15 % Kürzung zu belegen sei - aber IM SINNE der HeizkostenV sei es auf jeden Fall korrekter, die Verbräuche als Grundlage zu nehmen und NICHT die Wohnfläche, da diese kein verbrauchsabhängiges Merkmal seien und so nichts zur geforderten Sensibilisierung beitragen.

Ergänzung:

Im vorliegenden Fall nahm die Vermieterin die Kürzung sogar sofort selbständig vor. Laut eines Urteil des OLG Düsseldorf (10 U 19/15) wäre dies nicht einmal nötig gewesen, da es sich beim Strafabzug um "Einrede" handle, sprich: der Mieter muss sein Recht darauf ausdrücklich geltend machen.

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