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September 2011 | Az. 18 C 545/08
Selbst wenn sich die Rauchwarnmelder aufgrund von landesbaurechtlichen Vorgaben innerhalb des Sondereigentums des einzelnen Wohnungseigentümers befinden, so kann die Wohnungseigentümergemeinschaft dennoch durch Mehrheitsbeschluss über den Einbau von Rauchwarnmeldern entscheiden, so das das Amtsgericht Rendsburg (Az. 18 C 545/08).
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