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September 2019 | Az. V ZR 193/17
Weicht die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Einzelfall von den Vorgaben der Heizkostenverordnung ab (bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung), so ist dieser Beschluss lediglich anfechtbar. Er ist nicht automatisch nichtig.
Dies urteilte der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 193/17). Es sei darauf hingewiesen, dass mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist der Beschluss nicht mehr angreifbar ist.
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