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Dezember 2011 | Az. VIII ZR 294/10
Im Zuge der dem Mieter vorgelegten Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2008 hatte ein Vermieter auch die Anpassung der monatlichen Vorauszahlung gefordert. Diese berechnete er nicht nur aus den Ergebnissen der Betriebskostenabrechnung, sondern er erhob auch einen "Sicherheitszuschlag" auf allgemein zu erwartende Kostensteigerungen in Höhe von 10% der bisher ermittelten Vorauszahlung.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter recht, der gegen dieses Vorgehen klagte (Az. VIII ZR 294/10). Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung sei gemäß § 569 Abs. 4 BGB zulässig, müsse sich aber auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Kalenderjahr beziehen, dies wiederum auf der Basis der letzten Betriebskostenabrechnung.
Es sei auch nicht zu beanstanden, bei der Anpassung konkret zu erwartende Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Allerdings sei es aber nicht möglich, eventuelle Kostensteigerungen durch einen abstrakten generellen Aufschlag zu realisieren, der durch keine konkret zu erwartenden Kostensteigerungen gerechtfertigt ist.
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