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März 2008 | Az. VIII ZR 188/07

Schlüsselung nach Verbrauch oder Fläche?

Abrechnung von Wasser und Warmwasser

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ.: VIII ZR 188/07) ist eine Schlüsselung von Wasser und Abwasser nach Wohnfläche unzulässig, wenn alle Wohnungen im Haus mit Wasseruhren ausgestattet sind. In diesem Fall muss nach Verbrauch geschlüsselt werden.

Anders gestaltet sich der Fall, wenn auch nur in einer einzigen Wohneinheit keine Wasseruhren vorhanden sind: in diesem Fall lässt der BGH eine Abrechnung über den Schlüssel "Wohnfläche" zu, es sei denn, dies führe im Einzelfall zu "krassen Unbilligkeiten". Der Mieter könne dann Anspruch auf eine Änderung des Verteilerschlüssels geltend machen. Der Vermieter ist nicht gezwungen, diese nicht ausgestatteten Wohneinheiten im Verbrauch zu schätzen.

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