Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:
Mannheim Gaußstraße Tel. 0621 - 438950 Fax 0621 - 4389549 mannheim@extern.de |
Mannheim (Verkauf) Tel. 0621 - 4006820 Fax 0621 - 40068228 mannheim2@extern.de |
Darmstadt Tel. 06151 - 177450 Fax 06151 - 1774579 darmstadt@extern.de |
Wetzlar Tel. 06441 - 94350 Fax 06441 - 943520 wetzlar@extern.de |
Dezember 2012 | Az. VIII ZR 315/11
Nach der Kündigung des Mietverhältnisses 2009 forderten im vorliegenden Fall die Mieter Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2002-2004 zurück; für diese Zeit hatte der Vermieter zunächst keine Betriebskostenvorausrechnung vorgelegt. Als er dies im Laufe des Gerichtsverfahrens in zweiter Instanz tat und sich für die Mieter eine Nachzahlung ergab, erklärten diese den Rechtsstreit für beendet. Der Vermieter wollte sich hiermit nicht abfinden und ging erfolgreich in Revision.
Der Bundesgerichtshof urteilte (Az. VIII ZR 315/11), dass die Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung haben. Die von den Mietern eingeforderte Rückzahlung auf dem Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, die nach dem Ende eines Mietverhältnisses möglich ist, kann hier dem BGH zufolge nicht angewendet werden. Eine eventuelle Rückzahlung der Betriebskosten hätten die Mieter nämlich während ihres Mietverhältnisses durch das Ausüben des Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchsetzen können; stattdessen haben sie ihren Abrechnungsanspruch verjähren lassen; eine ergänzende Vertragsauslegung wäre also ungerechtfertigt.
Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?
Wir rufen Sie zu Ihrer Wunschzeit zurück! (Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr)