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Februar 2006 | Az. VIII ZR 94/05
Seit der Mietrechtsreform 2001 ist eine Betriebskostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums an den Mieter auszuhändigen - ist diese Frist abgelaufen, sind Nachforderungen des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen nicht mehr möglich.
Mieter, die in Unkenntnis dieser Rechtslage Zahlungen leisten, obwohl ihnen eine Betriebskostenabrechnung verspätet zugestellt wurde, können diese Zahlung zurückfordern (Urteil des BGH VIII ZR 94/05). Die Ansprüche auf Rückzahlung verjähren nicht grundsätzlich. Die Verjährungsfrist beginnt erst ab dem Tag, an dem der Mieter erfährt, dass er zu Unrecht gezahlt hat und beträgt ab dort 3 Jahre. Solche Zahlungen stellen auch weder ein Schuldanerkenntnis dar, noch kann sich der Vermieter auf "Vertrauensschutz" berufen. Vielmehr hat sich der Vermieter durch die verspätete Forderung "ungerechtfertigt bereichert".
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