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Dezember 2018 | Az. V ZR 273/17
Ein großes Streitthema der letzten Jahre fand vor dem BGH ein (vorläufiges) Ende.
Eigentümergemeinschaften gerieten in Konflikt mit den Wohnungseigentümern bzgl. der Kompetenz in der Anschaffung und Wartung von Rauchmeldern. Während in den meisten Landesrechten definiert ist, dass die Betriebsbereitschaft von Rauchmeldern der Verantwortung der Wohnungsbesitzer obliegt, können die Rauchmelder aber auch als Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft verstanden werden. Oftmals wurden durch die Wohnungseigentümer bereits Rauchmelder angeschafft und installiert, so dass sie von der (noch in der Übergangszeit der Nachrüstungspflicht beschlossenen) Regelung der Eigentümergemeinschaft ausgenommen werden wollten, die die gemeinschaftliche Anschaffung und Wartung der Geräte vorsah.
Der BGH wies in seinem Urteil (Az. V ZR 273/17) die Revision der Wohnungseigentümer zurück und bestätigte somit alle vorinstanzlichen Urteile. Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit, und ein entsprechender Beschluss der ETG entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die betroffenen Wohnungseigentümer haben somit auf die gemeinschaftlich beschlossenen Rauchmelder umzurüsten.
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