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März 2012 | Az. VIII ZR 78/05 & Az. VIII ZR 71/06
Da der Vermieter nicht gezwungen ist, der Nebenkostenabrechnung Belege beizufügen, ist die Frage, wie die Einsichtnahme in die Belege gestaltet werden kann, immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Hierzu haben wir auf www.extern.de auch bereits einige vorinstanzliche Urteile archiviert:
» Prüfung der Belege am Heimatort
» Einsichtnahme in Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof urteilte nun (Az. VIII ZR 78/05 und VIII ZR 71/06), dass die Mietezunächst KEINEN Anspruch auf Zusendung von Kopien der Belege haben, es sei denn, die Kontrolle der Belege im Büro des Vermieters ist unzumutbar (z.B. bei zu großer Entfernung). Aus Urteilen weiterer Instanzen (Amtsgericht Pinneberg, Az. 66 C72/03) geht hervor, dass die Kosten pro Kopie 25 Cent nicht übersteigen dürfen, der Mieter jedoch grundsätzlich die Kosten der Kopien zu tragen habe. Das Amtsgericht Münster (Az. 412 C 34593/08) wiederum bestätigte nochmals das Recht, die Belege digital zu kopieren (Scanner, Kamera), solange diese hierdurch nicht beschädigt werden. Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme, muss der Mieter die Nachforderung nicht zahlen (Az. 10 U 160/97).
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