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September 2011 | Az. 3 S 348/10
Das Landgericht Freiburg (Az. 3 S 348/10) urteilte, dass der Mieter zur Einsichtnahme in die Belege für die Betriebskosten keine erhebliche Fahrtstrecke auf sich nehmen muss, wenn der Vermieter weit entfernt wohnt (im vorliegenden Fall 400km).
Der Mieter müsse sich auch nicht mit der Zusendung von Kopien zufriedenstellen; vielmehr sei ihm die Einsichtnahme in die Originalbelege an seinem Heimatort zu ermöglichen.
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