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Juni 2012 | Az. VIII ZR 346/08
Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist lt. Bundesgerichtshof maßgeblich, dass die nachvollziehbar und überprüfbar ist. Die Zusammenfassung bestimmter Posten stehe dem nicht entgegen und beeinträchtige die Rechtmäßigkeit der Abrechnung an sich nicht.
Der BGH führte in seinem Urteil (Az. VIII ZR 346/08) aus, die Pflichten zur Spezifizierung von Kosten dürften nicht überspannt werden und Kostenzusammenfassung (z.B. wie im vorliegenden Fall bei Versicherungen, aber auch Wasser/Abwasser) seien zulässig, auch ohne exakte Aufschlüsselung der einzelnen Posten. Hege der Mieter Zweifel, könne er jederzeit die Belege einsehen.
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