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August 2006 | Az. VIII ZR 212/05
Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: ZR VIII 212/05) müssen sich Mieter nicht auf das Zahlen von Warmmieten oder Heizkostenpauschalen einlassen. Die Kosten für die zentrale Beheizung und die Warmwasserversorgung sind grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen. Anders lautende Vereinbarungen im Mietvertrag seien mit der geltenden Heizkostenverordnung nicht vereinbar und daher unwirksam.
Hiervon ausgenommen sind lt. Verordnung lediglich Gebäude mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Vermieter die eine selbst bewohnt. Das Urteil bekräftigt die Anwendung der Verordnung auch auf Mietverträge, die vor Inkrafttreten der Heizkostenverordnung am 1. März 1981 abgeschlossen wurden.
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