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November 2010 | Az. VIII ZR 57/07
Von "Nutzergruppen" spricht der Fachmann, wenn in einem Gebäude die Verbräuche getrennt (also nicht nur mit Hauptzählern, sondern mit Hilfe von Unterzählern) erfasst werden. Dies ist z.B. der Fall in Gebäuden mit gemischtem Betrieb, also Wohn- und Gewerbeeinheiten.
Eine "Differenzmessung" ergibt sich dann, wenn nur EINE der beiden Nutzergruppen durch Unterzähler erfasst wird, während die Verbräuche der anderen Nutzergruppe durch die Differenzermittlung des Hauptzählers und des Unterzählers errechnet wird.
Der Bundesgerichtshof hat zu der Gültigkeit von Differenzmessungen bei Nutzergruppen zwei unterschiedliche Urteile erlassen, die sich nur auf den ersten Blick zu widersprechen scheinen.
Die Heizkostenverordnung sieht in bestimmten Fällen zwingend die Einrichtung von Nutzergruppen vor - dies ergibt sich aus der Tatsache, dass unweigerlich Wärme auf dem Weg zum Verbraucher verloren geht. Der BGH (Az. VIII ZR 57/07) lehnt für die Abrechnung von Wärme daher die Differenzmessung ab. In der Praxis heißt dies, dass für jede Nutzergruppe eigene Wärmezähler zu installieren sind.
Einen solchen Zwang zur Nutzergruppenbildung gibt es bei der Kaltwasserabrechnung, die ja nicht unter die Heizkostenverordnung fällt, nicht, da hier im Normalfall kein "Verlust" auf dem Weg zum Verbraucher stattfindet. Daher ist die Differenzmessung lt. BGH hier zulässig (Az. VIII ZR 69/09). Experten empfehlen jedoch auch hier die Installation eigener Zähler für jede Nutzergruppe, da auch sogenannte Schlupfverbräuche besser erfasst werden und die Toleranzen und Schwankungen einzelner Verbrauchszähler in der Abrechnung besser ausgeglichen werden können.
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