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September 2010 | Az. 5 C 130/09
Anlässlich einer ungewöhnlich hohen Heiz- und Wasserkostenabrechnung trotz langer Abwesenheit stellte ein Mieter fest, dass der zugrunde liegende Warmwasserzähler zuletzt 1995 geeicht und somit die fünfjährige Frist auf neuerliche Eichung/Beglaubigung des Zählers nicht eingehalten worden und schon beinahe 10 Jahre verstrichen war. Daraufhin lehnte er die von der Vermieterin geforderte Nachzahlung ab.
Das Amtsgericht Neubrandenburg (Az. 5 C 130/09) gab ihm Recht - ohne Eichung könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Gerät richtig messe, daher können die abgelesenen Werte auch nicht als Grundlage einer Schätzung herangezogen werden. Hat der Vermieter die Eich- bzw. Beglaubigungsfrist verpasst und will dennoch nach Verbrauch abrechnen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, durch Befunde der Prüfstellen nachzuweisen, dass der Zähler immer noch richtig funktioniert, so das Amtsgericht.
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