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März 2020 | Az. VIII ZR 290/14, Az. VIII ZR 216/14, Az. 531 C 310/19
Der Bundesgerichtshof hat sich in 2 Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob die Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden müssen, auch wenn sie selbst schon zuvor eigene Melder installiert hatten.
Die Urteile beziehen sich sowohl auf Fälle, in denen eine gesetzliche Einbauverpflichtung besteht (Az. VIII ZR 290/14) oder auch nicht besteht (Az. VIII ZR 216/14).
In beiden Fällen urteilte der Senat, dass die Mieter den Einbau zu dulden hätten. Insbesondere bei einer nicht bestehenden gesetzlichen Regelung führe der Einbau in Mehrfamilienhäusern durch den Vermieter zu mehr Sicherheit, da das Rauchwarnmeldesystem inkl. Einbau und Wartung für das ganze Haus in einer Hand liege und damit eine Verbesserung darstelle, auch im Vergleich zu bereits isoliert eingebauten Systemen der Mieter.
Eine Vermieterin klagte gegen einen Mieter, da der ihr den Zugang zur Wohnung verweigerte, um die von der Vermieterin bereits eingebauten Rauchwarnmelder gegen funkbasierte Melder zu tauschen. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Az. 531 C 310/19) entschied jedoch, dass trotz noch verbleibender Laufzeit der Altgeräte der Zugang und Austausch gewährt werden muss. Der Gerätetausch stelle eine Modernisierungsmaßnahme dar, zumal die Wartung bei den funkbasierten Geräten erheblich einfacher sei. Der von den Mietern vorgebrachte Einwand, funkbasierte Geräte seien gesundheitsschädlich, sei wissenschaftlich nicht verifiziert.
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