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Juni 2016 | Az. 1 S 159/13
In seinem Urteil (Az. 1 S 159/13) hob das Landgericht Ellwangen eine vorinstanzliche Entscheidung bzgl. einer Nebenkostenabrechnung wieder auf.
Im verhandelten Fall wollten die Mieter die Abrechnungsteile für Heizung/Wasser nicht anerkennen und klagten auf formelle Unrichtigkeit. Das Haus wird über eine Einrohr-Ringheizung mit Warmwasser versorgt. Die Mieter heizten jedoch über eine strombetriebene Infrarotheizung und wollten die Nachzahlung nicht leisten.
Das LG Ellwangen urteilte jedoch, dass die angewendete VDI-Richtlinie 2077, Beiblatt "Rohrwärme", hier gemäß den Ausführungen eines Sachverständigen rechtskonform zum Einsatz gekommen sei, auch wenn die Rohre nicht offen, sondern unter Estrich liegen. Die Messwerte zum Wärmeverlust machen den Einsatz der VDI-Richtlinie sinnvoll. Da die Abrechnung an sich vollständig nachvollziehbar, den Anforderungen entsprechend ist und alle nötigen Ein-/Ausgaben enthält, ist sie ordnungsgemäß und damit formell richtig und wirksam.
Das Gericht verringerte lediglich in geringfügigem Maße die Nachzahlungsforderung, da ein Rechenparameter auf Seiten der Abrechnungsfirma nicht ganz den VDI-Richtlinien entsprach. Die Umlage und damit Nachzahlung ist rechtens, auch wenn der Mieter selbst heizte, da der Vermieter aufgrund des Mietvertrags schlicht und ergreifend zur Umlage der Rohrwärmekosten berechtigt ist.
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