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August 2012 | Az. 16 K 31/10
Zusätzlich zu der Erneuerung des Außenputzes ließ ein Vermieter auch zusätzliche Arbeiten an den Außenseiten des Hauses durchführen, z.B. Erneuerung von Fenster und Türen sowie am Dach. Diese Kosten legte er mit Verweis auf die Neubaumietenverordnung (1970) sowie die Anforderungen der Energiesparverordnung auf die Mieter um. Diese erhoben Klage gegen dieses Vorgehen.
In seinem Urteil (Az. 16 K 31/10) stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass es zwar grundsätzlich die Möglichkeit gibt, auf diesem Wege Kosten auf die Mieter umzulegen, da die Nachrüstpflichten der Energiesparverordnung durchaus auch Maßnahmen im Sinne der Neubaumietenverordnung sein können. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht gegeben, da es sich um freiwillig eingeleitete Maßnahmen gehandelt habe und die vorgenommene Wärmedämmung keine durch die Energieeinsparverordnung verpflichtende Maßnahme gewesen sei.
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