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September 2014 | Az. 148 C 53/13
Eine durch die Vermieterin selbst veranlasste Prüfung der Legionellenkonzentration ergab deutlich zu hohe Werte (14.000 KBE/100 ml). Hierüber informierte sie einige Tage später ihre Mieter sowie das Gesundheitsamt. Daraufhin teilten die Mieter mit, dass sie die Miete bis zur Behebung des Problems um 25% kürzen würden. Die Vermieterin beseitigte den Mangel und konnte dies durch eine erneute Probe gut 2 Monate später auch beweisen (3.700 KBE/100 ml).
Das Amtsgericht Dresden (Az. 148 C 53/13) urteilte, dass diese Mietminderung gerechtfertigt ist. Die Belastung mit Werten über den zulässigen Werten der Trinkwasserverordnung stelle einen Mangel dar. Weiterhin regelte das Gericht, dass die Mietminderung ab dem Tag gilt, an dem die Vermieterin selbst darüber Kenntnis hatte (vorliegendes Ergebnis der 1. Entnahme) und am Tag der Kontrollentnahme endet.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Vermieter regelmäßig überprüfen sollten, ob von ihrer Mietsache eine Gefahr für die Gesundheit der Mieter ausgeht. Um die Wohnung nicht in einen Mangelzustand zu versetzen, sollten Grenzwerte (z.B. auch Blei) regelmäßig kontrolliert und Fristen und Untersuchungspflichten eingehalten werden. Sofern dem Mieter hier keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist und er die Mieter sofort informiert, wenn ein gesundheitsgefährdender Zustand vorliegt, kann der Mieter die Miete erst ab Bekanntwerden der Gefährdung mindern.
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