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November 2015 | Az. VIII ZR 201/13
Jeder Vermieter kennt das: die Abrechnung mit den Vermietern hat einen bestimmten Kalenderzyklus, aber die Rechnungen der Versorger (Wasser, Wärme) greifen über diesen Zyklus hinaus. Daher müssen die Versorgerrechnungen auf den Kalenderzyklus der Abrechnung umgerechnet werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VIII ZR 201/13) nun entschieden, dass die Kostenabrechnung ihre formelle Gültigkeit behält, auch wenn der Vermieter die zur Umrechnung nötigen Zwischenschritte nicht offen gelegt hat. Er verweist hier auf ein früheres Urteil des Senats (Az. VIII ZR 22/13) und führt in der Urteilsbegründung aus, dass "an der genannten Rechtssprechung zur Erforderlichkeit auch der Angabe nicht umlagefähiger Kosten möglicherweise nicht festzuhalten sein wird".
Im angesprochenen Urteil zu Az. VIII ZR 22/13 sieht der Senat vor allem Probleme darin, dass eine eigentlich nachvollziehbare Abrechnung nachträglich formell unwirksam wird durch die Kenntnis aus der Belegeinsicht, dass Vorwegabzüge vorgenommen wurden. Außerdem würden formelle Fehler härter "bestraft" als inhaltliche Fehler. Es wird spannend sein, wie der Senat diese Probleme in seiner zukünftigen Rechtssprechung aufgreift.
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