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Februar 2016 | Az. VIII ZR 329/14

Kürzung der Heizkosten bei fehlerhafter Abrechnung

Woran orientiert sich der Betrag?

Im Rahmen eines Verfahrens der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 329/14) festgestellt, dass der Mieter unzweifelhaft Anspruch auf Kürzung der Forderungen des Vermieters aus der Heizkostenabrechnung gemäß §12 HeizkostenV hat. Die Frage war nun aber, ob die Kürzung anhang der (falschen und damit infrage stehenden) alten Abrechnung vorgenommen werden kann/darf oder ob zunächst eine neue, fehlerfreie Abrechnung zu erstellen ist, die dann als Grundlage der Kürzung dienen soll.

Der BGH urteilte, dass dies auf der Basis der alten, inkorrekten Abrechnung möglich ist und keine neue Abrechnung erstellt werden muss bzw. soll. Im Einzelfall bedeutet dies für keine Seite einen besonderen Vorteil, da sich das in jede Richtung fallgerecht positiv wie negativ auswirken kann.

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