Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:
Mannheim Gaußstraße Tel. 0621 - 438950 Fax 0621 - 4389549 mannheim@extern.de |
Mannheim (Verkauf) Tel. 0621 - 4006820 Fax 0621 - 40068228 mannheim2@extern.de |
Darmstadt Tel. 06151 - 177450 Fax 06151 - 1774579 darmstadt@extern.de |
Wetzlar Tel. 06441 - 94350 Fax 06441 - 943520 wetzlar@extern.de |
Februar 2016 | Az. VIII ZR 329/14
Im Rahmen eines Verfahrens der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 329/14) festgestellt, dass der Mieter unzweifelhaft Anspruch auf Kürzung der Forderungen des Vermieters aus der Heizkostenabrechnung gemäß §12 HeizkostenV hat. Die Frage war nun aber, ob die Kürzung anhang der (falschen und damit infrage stehenden) alten Abrechnung vorgenommen werden kann/darf oder ob zunächst eine neue, fehlerfreie Abrechnung zu erstellen ist, die dann als Grundlage der Kürzung dienen soll.
Der BGH urteilte, dass dies auf der Basis der alten, inkorrekten Abrechnung möglich ist und keine neue Abrechnung erstellt werden muss bzw. soll. Im Einzelfall bedeutet dies für keine Seite einen besonderen Vorteil, da sich das in jede Richtung fallgerecht positiv wie negativ auswirken kann.
Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?
Wir rufen Sie zu Ihrer Wunschzeit zurück! (Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr)