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September 2019 | Az. 385 C 2556/17
Schließt ein Immobilienverwalter mit einer Abrechnungs-/Ablesefirma einen Mietvertrag über Funkmessgeräte und gleichzeitig einen Vertrag über die Ablesung und Auswertung der Messwerte ab, so besteht selbstverständlich zunächst eine sachliche Einheit, da die Leistungen technisch verschränkt sind.
Dennoch gilt zu beachten, dass § 309 Nr. 9 lit. a BGB nicht unterlaufen werden darf. Dies wäre der Fall, wenn der Verbraucher durch technische Gegebenheiten gezwungen ist, eine Kette von Abrechnungsverträgen abzuschließen, um an die per Funk auslesbaren Messdaten der von ihm angemieteten Geräte zu gelangen.
Dies stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 385 C 2556/17) in einem Urteil klar. Ein ähnliches Urteil (bezogen auf Geräte ohne Funk) fällte das Amtsgericht Würzburg (Az. 17 C 3290/07) einige Jahre zuvor.
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