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Juni 2016 | Az. 6 S 143/15
Als Teil einer Eigentümergemeinschaft legte im vorliegenden Fall ein Eigentümer die Betriebskosten auf seinen Mieter um, ohne dass die Jahresabrechnung von der Eigentümergemeinschaft schon abschließend genehmigt wurde.
Laut Urteil des Landgericht Darmstadt (Az. 6 S 143/15) ist dies rechtens. Der Eigentümer habe über den Verwalter Zugang zu allen abrechnungsrelevanten Unterlagen und könne eine Abrechnung erstellen. Schlussendlich sei nur entscheidend, was gemäß Mietvertrag zwischen Eigentümer und Mieter vereinbart sei. Ist dort die Umlage der Betriebskosten vorgesehen, ist die Vorgehensweise des Eigentümers - wie in diesem Fall - nicht zu beanstanden.
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