
Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:
| Mannheim Gaußstraße Tel. 0621 - 438950 Fax 0621 - 4389549 mannheim@extern.de |
Mannheim (Verkauf) Tel. 0621 - 4006820 Fax 0621 - 40068228 mannheim2@extern.de |
Darmstadt Tel. 06151 - 177450 Fax 06151 - 1774579 darmstadt@extern.de |
Wetzlar Tel. 06441 - 94350 Fax 06441 - 943520 wetzlar@extern.de |
August 2019 (Update) | Diverse Urteile
Die Rechtssprechung zu Rauchwarnmelder ist vielfältig; wir versuchen, in diesem Artikel richterliche Urteile zu diesem Thema möglichst aktuell zusammenzufassen.
Gemäß einem Urteil des Landgericht Hagen (Az. 1 S 198/15) sind Leasing- oder auch Anmietungskosten für Rauchwarnmelder keine Betriebskosten und somit auch nicht umlagefähig. Bitte vergleichen Sie hierzu auch Urteile des Amtsgericht Dortmund (Az. 423 C 8482/16) sowie des Amtsgericht Halle/Saale (Az. 95 C 307/16).
Ältere Urteile:
Das Amtsgericht Lübeck (AZ. 21 0 1668/07) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem der Mieter es ablehnte, die Kosten der Rauchmelderwartung in den Nebenkosten zu bezahlen. Diese Kosten seien in seinem Mietvertrag nicht aufgeführt, zudem könne er die Kontrolle der Geräte selbst durchführen. Dieser Auffassung widersprach das Amtsgericht und gab dem Eigentümer recht. Diese Gerätewartung falle unter "Sonstige Betriebsausgaben". Da den Eigentümer zudem die Verkehrssicherheitspflicht treffe, sei es ihm nicht zuzumuten, dem Mieter die Gerätekontrolle zu überlassen.
Dieses Urteil wurde vom Landgericht Marburg (Az. 1 S 171/11) untermauert. Auch der Einbau der Rauchmelder sei durch die Mieter zu tragen, da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme zur Erhöhung der Sicherheit für Leib und Leben handle.
Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?
Wir rufen Sie zu Ihrer Wunschzeit zurück! (Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr)