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August 2016 | Az. VIII ZR 33/15
Sind Garten- oder Parkflächen des Vermieters durch diesen oder andere bauplanerische Bestimmungen der Nutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet, so sind die Kosten zur Pflege dieser Anlage nicht als Betriebskosten umlegbar, so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 33/15).
Durch die Widmung zugunsten der Öffentlichkeit fehlt dieser Fläche der Bezug zur Mietsache und somit das Hauptmerkmal zur Kostenumlage.
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