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Januar 2018 | Az. 18 S 339/16
Im vorliegenden Fall ging es um den Sachverhalt, dass Mieter Teile der Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden können, der Mieter diese aber aufgrund von Pauschalrechnungen aus der Abrechnung aber nicht ersehen konnte. Er erhob Klage gegen den Vermieter, da er eine entsprechende Bescheinigung wollte, obwohl der Mietvertrag eigentlich regelte, dass der Vermieter eine entsprechende Bescheinigung nicht ausstellen müsse.
Das Landgericht Berlin (Az. 18 S 339/16) urteilte nun, dass der Vermieter zwar weder eine entsprechende gesonderte Steuerbescheinigung ausstellen müsse und auch die Posten in der Nebenkostenabrechnung nicht als absetzbare haushaltsnahe Dienstleistung kennzeichnen müsse - aber der Mieter habe dennoch Anspruch darauf, dass die Betriebskostenabrechnung so aufgeschlüsselt sei, dass der Mieter eigenständig die entsprechenden Beträge ermitteln könne.
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