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September 2024 | Az. 2 S 34/23 WEG
Die Frage, welche Frist ein Verwalter einer WEG in Bezug auf die Jahresabrechnung einzuhalten hat, war Gegenstand eines Urteils beim Landgericht Koblenz (Az. 2 S 34/23 WEG).
Ein Sondereigentümer forderte vom Verwalter Anfang August, dass er bis innerhalb von 3 Wochen jedem Eigentümer eine Jahresabrechnung zu übermitteln habe. Wenige Tage vor Ablauf dieser gesetzten Frist reichte er zudem Klage gegen die GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) ein. Diese wurde dem Verwalter dann wieder 3 Wochen nach Abgabe der Klage zugestellt. Der Verwalter wiederum erstellte dann knapp 2 Wochen nach Eingang der Klage die Abrechnung und somit ca. 4 Wochen nach dem vom Sondereigentümer ursprünglich geforderten Termin.
Die Klage wurde zunächst vor dem Amtsgericht Bingen verhandelt. Dieses gab der Klage teilweise statt; es verurteilte die WEG zur Erstellung der Abrechnung zugunsten des Klägers, wenn auch nicht zugunsten aller Eigentümer. Beim Landgericht Koblenz wurde die Klage in der Berufungsinstanz jedoch vollumfänglich abgewiesen, da er zwar den richtigen Adressaten der Klage ausgemacht hatte, aber nicht befugt war, zugunsten aller anderen Eigentümer den Prozess zu führen.
Insofern wurde weniger die Frage der korrekten Frist als vielmehr die Zulässigkeit der Klage an sich geklärt. Dennoch äußerte das Landgericht Koblenz die Auffassung, das die frühere Rechtsansicht, die Abrechnung sei zum 30.06. des Folgejahres fertigzustellen, nicht mehr haltbar sei. Das Gericht sieht keine Pflichtverletzung vor Ablauf des dritten Quartals. Da gesetzlich keine Frist geregelt sei, sei lediglich entscheidend, dass die Jahresabrechnung so rechtzeitig vorliege, dass darüber in einer noch angemessenen Frist entschieden werden kann (sofern der Verwaltervertrag diese Frist nicht ohnehin aktiv festlegt und diese dann vorrangig zu beachten ist).
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